Unter18 ?

Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte

Liebe Eltern,
mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes am 1. April 2003 haben Sie die Möglichkeit für die Begleitung Ihres Kindes eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. In Begleitung dieser Person, die Sie ausdrücklich beauftragen müssen, sind gestattet:
  • der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren
  • der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.
Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor; Sie können gerne das unten aufgeführte Formular verwenden, auf dem Sie alle wichtigen Informationen eintragen können.
Bitte bedenken Sie beim Erteilen des Erziehungsauftrages:
  • Die/der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein! Er/sie sollte sich gegenüber anderen ausweisen können.
  • Sie/er muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können. Prinzipiell gilt: Die/der Erziehungsbeauftragte übernimmt auch in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Ihr Kind, z.B. die Aufsichtspflicht. Überzeugen Sie sich, ob sie/er dieser Aufgabe gewachsen ist.
  • Stellen Sie beim Besuch abendlicher Veranstaltungen (z.B. Disko-Besuchen) die Heimfahrt Ihres Kindes sicher!
  • Stellen Sie sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht!
  • Stellen Sie sicher dass die/der Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß (z.B. kein Alkoholkonsum und Rauchverbot unter 16 Jahren, bis 18 Jahre dürfen keine branntweinhaltigen Getränke (z.B. Rum oder Wodka, aber auch branntweinhaltige Mixgetränke) konsumiert werden).
  • Wenn Ihr Kind an Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe teilnimmt (Kindertageseinrichtungen, Jugendzentren, Jugendgruppen, Sportvereine usw.)sind die jeweiligen Veranstalter Erziehungsbeauftragte im Sinne des Gesetzes, wenn es sich um spezielle Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche handelt. Eine gesonderte Beauftragung ist dann nicht notwendig.
Das Ausfüllen dieses Informationsblattes wird Ihrer Tochter/Ihrem Sohn bei vielen Veranstaltungen helfen Veranstaltern, der Polizei oder andere Aufsichtspersonen zu beweisen, dass Sie als Eltern mit der Anwesenheit ihres Kindes einverstanden sind.


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03. Sep 2010
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22:00 Uhr (Bad Breisig,Rasthaus B9) Zeitrausch
22:00 Uhr (Bonn,3Raumwohnung) Cruise control
PLZ Region 56xxx
21:00 Uhr (Koblenz,Zenit) Skyy-Lights
22:00 Uhr (Koblenz,Agostea) Birthday-Party mit Markus Gardeweg
PLZ Region 60-61
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22:00 Uhr (Frankfurt,U60311) Friends will be Friends
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23:00 Uhr (Schwetzingen,2RAUM) Räumlich Elektronisch
23:00 Uhr (Schwetzingen,2RAUM) Räumlich Elektronisch
PLZ Region 69xxx
23:00 Uhr (Heidelberg,Schwimmbadclub) UNNERUM
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